Arbeit mit ADHS, Autismus oder Depression: Offenlegen, GdB, Gleichstellung & Hilfen im Job
Muss ich es dem Arbeitgeber sagen? Was bringen GdB, Schwerbehinderung und Gleichstellung? Wer hilft bei Anpassungen, Krisen und Rückkehr? Mit Unterstützungs-Finder in drei Fragen.
1. Welche Unterstützung passt zu mir?
Drei kurze Fragen – danach siehst du, welche Rechte und Anlaufstellen für deine Lage in Frage kommen. Deine Antworten bleiben in deinem Browser und werden nicht übertragen.
Erst einmal unabhängig beraten lassen
- Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) berät kostenlos zu allen Fragen rund um Teilhabe und Arbeit.
- Ob ein Antrag auf Feststellung eines GdB sinnvoll ist, erklärt Abschnitt 4.
Diese Übersicht ist eine erste Orientierung und keine Rechtsberatung. Ob ein Anspruch besteht, entscheiden die zuständigen Stellen im Einzelfall.
2. Offenlegen – ja oder nein?
Eine Pflicht, dem Arbeitgeber von dir aus eine Diagnose wie ADHS, Autismus oder Depression mitzuteilen, gibt es grundsätzlich nicht. Ob du es tust, wem du es sagst und wie viel du erzählst, ist deine Entscheidung. Sie lässt sich auch später noch treffen – und Schritt für Schritt.
| Was für ein Gespräch sprechen kann | Was dagegen sprechen kann |
|---|---|
| Anpassungen wie ein ruhiger Platz oder feste Abläufe lassen sich leichter vereinbaren, wenn der Grund bekannt ist. | Die Sorge vor Vorurteilen ist berechtigt – nicht jedes Team geht verständnisvoll mit psychischen Themen um. |
| Viele Hilfen des Integrationsamts setzen voraus, dass der Arbeitgeber mitwirkt. | Einmal Gesagtes lässt sich nicht zurücknehmen. Wer in der Probezeit ist, wartet oft lieber ab. |
| Missverständnisse („unhöflich“, „unzuverlässig“) lassen sich mit einer Erklärung oft auflösen. | Manche Schwierigkeiten lassen sich auch ohne Diagnose als Arbeitsbedürfnis ansprechen. |
Ein Mittelweg, der sich in vielen Selbsthilfegruppen bewährt hat: Bedürfnisse statt Diagnosen benennen.„Ich arbeite deutlich besser, wenn ich Aufgaben schriftlich bekomme“ oder „Ich brauche für konzentrierte Arbeit einen ruhigen Platz“ ist ein sachlicher Wunsch, für den du keine Diagnose nennen musst. Wenn es einen Betriebsrat oder eine Schwerbehindertenvertretung gibt, können sie dich vertraulich unterstützen.
3. Was darf der Arbeitgeber fragen?
- Im Bewerbungsverfahren ist die Frage nach einer Schwerbehinderung nach überwiegender Auffassung grundsätzlich unzulässig, weil schwerbehinderte Menschen nicht benachteiligt werden dürfen (§ 164 Abs. 2 SGB IX in Verbindung mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz). Ausnahmen gelten nur, wenn eine Eigenschaft für die konkrete Tätigkeit wesentlich und entscheidend ist. Abschließend hat das Bundesarbeitsgericht diese Frage bislang nicht entschieden.
- Im laufenden Arbeitsverhältnis darf der Arbeitgeber nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls nach sechs Monaten fragen, ob eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung vorliegt (Urteil vom 16.02.2012, 6 AZR 553/10). Eine solche zulässige Frage musst du wahrheitsgemäß beantworten – sonst kannst du dich später unter Umständen nicht auf den besonderen Kündigungsschutz berufen.
- Wenn dir eine Frage seltsam vorkommt: Lass dich vor einer Antwort beraten, etwa von der Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebsrat, einer Gewerkschaft oder einer Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht.
4. Grad der Behinderung, Schwerbehinderung und Gleichstellung
Das Gesetz versteht unter Behinderung nicht die Diagnose selbst, sondern eine länger als sechs Monate andauernde Beeinträchtigung, die dich im Zusammenspiel mit Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe hindert (§ 2 Abs. 1 SGB IX). Das kann auch bei ADHS, Autismus oder einer seelischen Erkrankung der Fall sein. Entscheidend sind die Auswirkungen im Alltag – deshalb bekommen Menschen mit derselben Diagnose oft unterschiedliche Ergebnisse.
Den Grad der Behinderung (GdB) stellt auf Antrag die zuständige Landesbehörde fest, meist Versorgungsamt genannt (§ 152 SGB IX). Ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Bei einem GdB von 30 oder 40 kannst du bei der Agentur für Arbeit die Gleichstellung beantragen, wenn du wegen der Behinderung ohne sie keinen geeigneten Arbeitsplatz bekommen oder behalten kannst (§ 2 Abs. 3, § 151 Abs. 2 SGB IX). Die Gleichstellung gilt ab dem Tag, an dem der Antrag eingeht.
Gut zu wissen: Vor der Entscheidung über eine Gleichstellung hört die Agentur für Arbeit in der Regel den Arbeitgeber und die Schwerbehindertenvertretung an. Spätestens dann erfährt dein Arbeitgeber davon – bedenke das bei deiner Entscheidung.
5. Deine Rechte bei Schwerbehinderung oder Gleichstellung
- Besonderer Kündigungsschutz (§ 168 SGB IX): Der Arbeitgeber braucht vor einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts. Das gilt auch für Gleichgestellte. Er greift erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate ohne Unterbrechung besteht (§ 173 Abs. 1 SGB IX), und setzt grundsätzlich voraus, dass die Schwerbehinderung bei der Kündigung nachgewiesen ist oder ein Antrag rechtzeitig gestellt wurde (§ 173 Abs. 3 SGB IX). Bei einer Kündigung gelten kurze Fristen – lass dich sofort beraten.
- Zusatzurlaub (§ 208 SGB IX): Schwerbehinderte Menschen haben fünf Arbeitstage bezahlten Zusatzurlaub im Jahr; bei mehr oder weniger Arbeitstagen pro Woche verändert sich die Zahl entsprechend. Gleichgestellte erhalten ihn nicht (§ 151 Abs. 3 SGB IX).
- Behinderungsgerechte Beschäftigung (§ 164 Abs. 4 und 5 SGB IX): Anspruch auf eine passende Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsorganisation und Arbeitszeit sowie auf Teilzeit, wenn sie wegen der Behinderung notwendig ist – soweit das für den Arbeitgeber zumutbar ist.
6. Anlaufstellen: Wer hilft wobei?
- Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB): kostenlos, unabhängig von Ämtern und Leistungsanbietern, oft nach dem Prinzip „Betroffene beraten Betroffene“. Auch Angehörige können sich beraten lassen – und zwar bevor ein Antrag gestellt ist (§ 32 SGB IX).
- Integrations- bzw. Inklusionsamt: zuständig für die „begleitende Hilfe im Arbeitsleben“ schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen, etwa Zuschüsse für technische Arbeitshilfen, und für die Zustimmung zu Kündigungen. Die Bezeichnung unterscheidet sich je nach Bundesland.
- Arbeitsassistenz: Schwerbehinderte Menschen haben gegenüber dem Integrationsamt einen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz (§ 185 Abs. 5 SGB IX). Die Assistenz unterstützt regelmäßig bei der Arbeit, übernimmt aber nicht die eigentliche Tätigkeit.
- Integrationsfachdienst (IFD): berät und begleitet am Arbeitsplatz, hilft bei der Stellensuche, informiert mit deiner Zustimmung Kollegen und bietet Krisenintervention (§ 193 SGB IX). Er arbeitet im Auftrag des Integrationsamts oder eines Rehabilitationsträgers. Nach Angaben der Integrationsämter besteht besonderer Begleitbedarf vor allem bei geistiger oder seelischer Behinderung.
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: Sie sollen helfen, einen Arbeitsplatz zu erhalten oder zu finden – auch ohne Schwerbehinderung, wenn eine Behinderung besteht oder droht (§ 49 SGB IX). Den Antrag stellst du beim zuständigen Rehabilitationsträger, oft der Agentur für Arbeit oder der Deutschen Rentenversicherung; die EUTB hilft bei der Frage, wer zuständig ist.
- Selbsthilfegruppen: Hier erfährst du, wie andere mit Offenlegung, Anträgen und Gesprächen umgegangen sind. Gruppen findest du unter ADHS, Autismus und Depression, Beratung zur Gruppensuche bei den Selbsthilfe-Kontaktstellen.
7. Arbeitsplatzanpassungen, die oft helfen
Viele Anpassungen kosten wenig und lassen sich in einem Gespräch vereinbaren. Beispiele aus der Praxis:
- Reizschutz: fester Platz statt wechselnder Schreibtische, Platz am Rand oder im Einzelbüro, Kopfhörer mit Geräuschunterdrückung, gedimmtes Licht.
- Flexible Zeiten: Gleitzeit, ruhige Randzeiten, kurze Pausen nach Besprechungen, Teile der Arbeit im Homeoffice.
- Klare Kommunikation: Aufgaben schriftlich, eindeutige Prioritäten, Tagesordnung vor Besprechungen, feste Ansprechperson.
- Struktur: Wochenplanung mit der Führungskraft, Zwischenziele bei langen Aufgaben, digitale Erinnerungen.
Tipp: Schreib vor dem Gespräch zwei oder drei konkrete Wünsche auf und schlag vor, sie für einige Wochen auszuprobieren. Ein Probelauf fällt beiden Seiten leichter als eine dauerhafte Zusage.
8. Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Wer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen am Stück oder in mehreren Abschnitten arbeitsunfähig war, dem muss der Arbeitgeber ein BEM anbieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Das gilt für alle Beschäftigten, nicht nur bei Schwerbehinderung. Ziel ist, gemeinsam zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und einer neuen vorgebeugt werden kann.
- Freiwillig: Das BEM findet nur mit deiner Zustimmung statt. Vorher musst du über Ziele und den Umgang mit deinen Daten informiert werden.
- Begleitung: Du darfst eine Vertrauensperson mitbringen. Betriebsrat bzw. Personalrat und – bei Schwerbehinderung – die Schwerbehindertenvertretung werden beteiligt.
- Diagnose: Im BEM geht es um Arbeitsbedingungen, nicht um Befunde. Was du über deine Gesundheit erzählst, entscheidest du.
Kommen dabei Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen in Betracht, werden die Rehabilitationsträger oder das Integrationsamt hinzugezogen. Für die erste Rückkehr hilft vielen der Austausch in einer Gruppe – wie ein erstes Treffen abläuft, steht im Ratgeber Erster Besuch in der Selbsthilfegruppe.
9. Quellen & Stand
- § 2 SGB IX – Begriffsbestimmungen, § 151 – Geltungsbereich, Gleichstellung, § 152 – Feststellung der Behinderung
- § 164 SGB IX – Pflichten des Arbeitgebers, § 167 – Prävention und BEM
- § 168 SGB IX – Kündigungsschutz, § 173 – Ausnahmen, § 208 – Zusatzurlaub
- § 32 SGB IX – Teilhabeberatung, § 49 – Teilhabe am Arbeitsleben, § 185 – Integrationsamt, Arbeitsassistenz, § 193 – Integrationsfachdienste
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.02.2012 – 6 AZR 553/10
- BIH – Integrations- und Inklusionsämter (Fachlexikon: Gleichstellung, Arbeitsassistenz, Integrationsfachdienst; Ämter finden)
- Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) – Beratungsstellen in deiner Nähe
- Bundesagentur für Arbeit – Menschen mit Behinderungen
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung. Ob und welche Leistungen dir zustehen, entscheiden die zuständigen Stellen im Einzelfall.
Häufige Fragen
Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, dass ich ADHS, Autismus oder eine Depression habe?
Grundsätzlich nein. Eine Diagnose musst du im Beruf nicht von dir aus offenlegen. Ob du es tust, ist eine persönliche Abwägung. Viele sprechen zunächst nur konkrete Bedürfnisse an, etwa einen ruhigen Arbeitsplatz oder schriftliche Aufgaben.
Darf im Bewerbungsgespräch nach einer Schwerbehinderung gefragt werden?
Nach überwiegender Auffassung ist diese Frage im Bewerbungsverfahren grundsätzlich unzulässig, weil schwerbehinderte Menschen nicht benachteiligt werden dürfen. Im bestehenden Arbeitsverhältnis darf der Arbeitgeber nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls nach sechs Monaten danach fragen.
Was bringt eine Gleichstellung bei einem GdB von 30 oder 40?
Gleichgestellte erhalten unter anderem den besonderen Kündigungsschutz und Hilfen des Integrationsamts, aber keinen Zusatzurlaub. Den Antrag stellst du bei der Agentur für Arbeit. Sie hört vor der Entscheidung in der Regel den Arbeitgeber an.
Wie viel Zusatzurlaub bekommen schwerbehinderte Menschen?
Fünf bezahlte Arbeitstage im Jahr bei einer Fünftagewoche. Wer an mehr oder weniger Tagen pro Woche arbeitet, bekommt entsprechend mehr oder weniger (§ 208 SGB IX).
Muss ich am betrieblichen Eingliederungsmanagement teilnehmen?
Nein. Das BEM ist freiwillig und findet nur mit deiner Zustimmung statt. Der Arbeitgeber muss es aber anbieten, wenn du innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig warst. Du darfst eine Vertrauensperson mitbringen.
Wo bekomme ich kostenlose Beratung zu Rechten und Hilfen im Job?
Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) berät kostenlos und unabhängig, oft durch Menschen mit eigener Behinderungserfahrung. Bei Schwerbehinderung oder Gleichstellung helfen außerdem das Integrationsamt und der Integrationsfachdienst.