§ 20h SGB V (Selbsthilfeförderung)
Die gesetzliche Grundlage, nach der Krankenkassen Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen finanziell fördern.
Nach § 20h des Fünften Sozialgesetzbuchs fördern die gesetzlichen Krankenkassen die gesundheitliche Selbsthilfe. Es gibt zwei Wege: die Pauschalförderung, die über eine Gemeinschaftsstelle der Kassen je Region vergeben wird, und die krankenkassenindividuelle Projektförderung für einzelne Vorhaben.
Gefördert werden zum Beispiel Raummiete, Porto, Telefon, Fortbildungen oder Informationsmaterial. Anträge für die Pauschalförderung werden in der Regel einmal im Jahr gestellt; die örtliche Selbsthilfe-Kontaktstelle hilft dabei.